Die Aufgabe der Deichverbände
Die Aufgabe ist es, die erforderlichen Deichbauten einschließlich der dazu gehörenden Anlagen wie z.B. Deckwerke, Buhnen und andere Schutzwerke zu errichten sowie diese in ihrem Bestand und in ihren vorgeschriebenen Abmessungen zu erhalten. Sie haben die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an den Deichen und Verbandsanlagen durchzuführen und die Deichsicherheit der Schleusen, Siele, Schöpfwerke und anderer Bauwerke, die in der Unterhaltungslast anderer stehen, zu überwachen.
Sie haben Vorsorge für die Deichverteidigung zu treffen. Für die Überwachung und Verteidigung der Deiche bei Sturmfluten erarbeiten sie Deichverteidigungspläne. Die erforderlichen Abmessungen der Deiche – das sogenannte Bestick – werden von der obersten Deichbehörde festgelegt.
Die Höhe der Deiche wird nach dem höchsten zu erwartenden Tidenhochwasser (maßgebender Sturmflutwasserstand) zuzüglich dem örtlich zu erwartenden Wellenauflauf bestimmt. Verliert die Deichhöhe mehr als 20 cm von dem vorgeschriebenen Maß, so muss die betreffende Deichstrecke entsprechend erhöht und verstärkt werden. Beschädigte Deiche sind unverzüglich instand zu setzen.
Die Aufsicht über die Deichverbände führen die unteren Deichbehörden (=Landkreise bzw. kreisfreie Städte) und die oberste Deichbehörde (= nds. Umweltministerium als Fachministerium). Sie haben sicherzustellen, dass die Verbände die gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen. Das geschieht besonders durch je eine Frühjahrs- und Herbstdeichschau in den einzelnen Verbandsgebieten. Dabei wird der Unterhaltungszustand der Deiche von den Deichbehörden durch eine Begehung überprüft. Sofern der Verbandsdeich den gestellten Anforderungen entspricht, wird er von der unteren Deichbehörde für „schaufrei“ erklärt. Andernfalls müssen festgestellte Mängel umgehend beseitigt und die Nacharbeiten durch eine besondere Nachschau abgenommen werden.